Masernschutzgesetz



Sehr geehrte Eltern und Sorgeberechtigte,

liebe Schüler und Schülerinnen,

 

 

gemäß dem Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention vom 10.02.2020 (Masernschutzgesetz) und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Änderung des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) gilt


ab 1. März 2020


in Gemeinschaftseinrichtungen grundsätzlich eine
Impfpflicht gegen Masern
(§ 20 Abs. 8 IfSG).


Das betrifft auch alle allgemeinbildenden Schulen und alle anderen Schulen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden. Alle Schülerinnen und Schüler und die Personen, die in diesen Schulen tätig werden und nach 1970 geboren sind, müssen zukünftig gegen Masern geimpft sein oder ihre Immunität nachweisen.

Für Personen, die am 01.03.2020 bereits in einer Schule betreut werden oder tätig sind, gilt eine Übergangsregelung. Sie haben den Nachweis erst bis zum Ablauf des 31.07.2021 zu erbringen.


Die Nachweisbestätigung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz finden sie unter


https://www.sos-sandersleben.bildung-lsa.de/eltern/formulare/

 




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